SATZUNG

1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die am 4.11.2005 gegründete Vereinigung führt den Namen “Kiteboarding Germany e.V.” (Abkürzung KBG).   Die KBG hat ihren Sitz in (Hamburg und soll bei dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
2 – Zweck
Die German Kitesurf Association ist ein Zusammenschluss von Personen zur Pflege und Förderung des Amateursports Kitesurfen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Unterstützung von Regatten und Meisterschaften hinsichtlich ordnungsgemäßer Durchführung Betreuung und Führung von Reglements und Ranglisten Kontaktpflege zu anderen Wassersportvereinigungen im In- und Ausland mit Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen Förderung von Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportlern Presseveröffentlichungen, Herausgabe von Rundschreiben   Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.     Die Vereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschrift des DSV zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.  
3 – Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme in die Vereinigung entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen ist nicht zu begründen. Eine Mitgliedschaft kann bestehen als:
a) ordentliche Mitgliedschaft
b) Fördermitgliedschaft
   
4 – Fördermitgliedschaft  
Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 entsprechend.  Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

5 – Maßregelungen
Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können, nachdem sie vorher Gelegenheit zur Anhörung hatten, vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden: zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen der Vereinigung Ausschluss aus der Vereinigung Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Begründung per Brief zuzustellen.    
6 – Mitgliedsbeiträge und Umlagen
Aufnahmegebühren, jährliche Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden durch die Beitragsordnung geregelt. Der Jahresbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Aufnahme während des Jahres erfolgt. Eine (anteilige) Rückerstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Jahres ist ausgeschlossen. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.  Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Die Kosten für Lastschrift-Rückläufer durch falsche Kontoangaben oder mangelnde Deckung trägt das Mitglied. Der Vorstand kann Beiträge auf Antrag des Mitglieds stunden oder ganz oder teilweise erlassen.  Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist und die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.     
7 – Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied der Vereinigung kann ihre Leistungen, sowie die Einrichtungen und Gerätschaften im Rahmen der Verfügbarkeit in Anspruch nehmen. Den Weisungen der Vereinsleitung, einer eventuellen technischen Leitung und etwaigen Unterorganen ist dabei Folge zu leisten. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber nicht zur Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen verpflichtet.  
8 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die beschlossenen oder vereinbarten Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen fristgerecht zu zahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein Kiteboarding Germany e.V. in seiner Zweckbestimmung zu unterstützen und den Interessen des Vereins nach außen hin nicht zuwiderzuhandeln.  
9 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft an den Vorstand unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ablauf des Kalenderjahres, durch Tod oder Löschung des Mitgliedes sowie durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste.

Der Ausschluss aus dem Verein Kiteboarding Germany e.V. erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Antrag des Vorstands. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist möglich bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Sport- und Trainingsordnung, bei Gefährdung oder Verletzung der Interessen des Vereins, bei Verletzung von Zahlungspflichten gemäß § 5 und bei Vorliegen anderer, ähnlich schwerwiegender Gründe.

Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden,

Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 1 Monat nach der Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurück kommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird. Ausstehende Beiträge sind zu entrichten.  
10 – Organe
Die Organe des Vereins Kiteboarding Germany e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.  
  11 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich gegenüber den Mitgliedern. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn das Einladungsschreiben an die letzte von Mitgliedern der Vereinigung schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine Einladung erfolgt schriftlich per Email an die im Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Die Tagesordnung ist bis zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach Ablauf der Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Anträge auf Änderung der Satzung, die von Mitgliedern beantragt wurden, sind nach den Bestimmungen der Ziff.1 den Mitgliedern mitzuteilen. Die Frist beträgt abweichend von Ziff. 1 hierfür eine Woche.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden. wenn das Interesse der Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins Kiteboarding Germany e.V. und beschließt über sämtliche Angelegenheiten, soweit diese nach Gesetz und Satzung nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Auf Beschluss des Vorstandes können auch Dritte mit der Versammlungsleitung beauftragt werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann seine Stimme mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Jedes Mitglied darf nicht mehr als 3 Stimmen vertreten. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes. Abstimmungen, insbesondere Wahlen, werden schriftlich (geheim) durchgeführt, wenn dies vom Versammlungsleiter so festgelegt ist, oder 1/10 der anwesenden Mitglieder dieses verlangen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; Beschlüsse über Feststellung und Abänderung der Satzung und Auflösung des Vereins Kiteboarding Germany e.V. mit einer Mehrheit von 3/4 sämtlicher erschienener stimmfähiger Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
12 – Vorstand
Der Vorstand gem. § 26 BGB setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzender; Stellvertretender Vorsitzender, Bereich Expression Stellvertretender Vorsitzender, Bereich Racing Stellvertretender Vorsitzender, Bereich Nachwuchs Schatzmeister   Der Verein wird jeweils durch ein Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten; Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 
       
13 – Aufgaben der Vorstandsorgane
Bei Beschlüssen, die Geldausgaben über 200 Euro nach sich ziehen, muss ein Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit bestehen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Zu den Aufgaben der Vorstandsorgane gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinigungseigentums und die Bewilligung von besonderen Ausgaben, die die Vereinigung bzw. deren Mitglieder betreffen z.B. Vergabe von Förderleistungen für Sportler.Die Mitglieder des Vorstandes können auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein und eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen.  
14 – Beschlussfassung  
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den 1. Vorsitzenden schriftlich, auch in digitaler Form, einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.    Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.  Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.  Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.  
15 – Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Bei Einrichtung eines Schlichtungsausschusses muss dieser paritätisch mit Mitgliedern aus allen Abteilungen besetzt sein.        
16 – Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Kassenführung der Vereinigung wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht.  
17 – Auflösung und Verschmelzung
Der Verein Kiteboarding Germany e.V. kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst oder mit einer anderen Vereinigung oder einem anderen Verband verschmolzen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 25 % aller Mitglieder anwesend sind. Sollte diese Anzahl nicht erreicht werden können, ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Stimmübertragungen bei einer Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung sind nicht zulässig. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  
18 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt in dieser Form mit Eintragung in das Registergericht in Kraft.